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Monatsinformation Mai 2026 – Aktuelle Steuer- und Rechtstipps im Überblick

Monatsinformation Mai 2026

Steuernews Mai 2026: Die wichtigsten Änderungen und Urteile im Überblick

Aktuelle Informationen zu Mitunternehmerrisiko, Splittingtarif, Geschäftsveräußerung, Vorsteuerabzug, innergemeinschaftlichem Erwerb, Nießbrauch und Grunderwerbsteuer.

Für Unternehmer

Neue Hinweise zu Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und EU-Geschäften.

Für Privatpersonen

Splittingtarif, Nießbrauch und steuerliche Pflichten beim Grundstückserwerb.

Aktuelle Urteile

Wichtige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs praxisnah zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dienstleistungen allein reichen für stille Gesellschafter regelmäßig nicht aus, um steuerlich Mitunternehmer zu sein.
  • Der Splittingtarif bleibt ein zentrales Thema in der steuerpolitischen Diskussion.
  • Bei Betriebsübertragungen reicht eine spätere Fortführung durch einen Pächter nicht automatisch für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung.
  • Beim Vorsteuerabzug ergeben sich neue Anforderungen bei Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Bereich.
  • Bei EU-Einkäufen ist die korrekte Verwendung der USt-IdNr. entscheidend, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

der Bundesfinanzhof hat zu der Frage entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Die Richter stellten klar, wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Weitere Themen sind der Splittingtarif, umsatzsteuerliche Folgen bei Betriebsübertragungen, neue Regeln beim Vorsteuerabzug sowie typische Fehler beim innergemeinschaftlichen Erwerb.

Für Einkommensteuerpflichtige

Mitunternehmerrisiko und Splittingtarif

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wann aus einem stillen Gesellschafter steuerlich ein Mitunternehmer wird. Wer nur Dienstleistungen erbringt und kein echtes Vermögensrisiko trägt, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Stille Gesellschafter sind nicht schon deshalb Mitunternehmer, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehlt ein echtes finanzielles Risiko, reicht auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen.

Im konkreten Fall ging es um Beteiligte, die keine Geld- oder Sacheinlage leisten sollten, aber Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernahmen. Sie sollten am Gewinn beteiligt werden, jedoch kein Verlustrisiko tragen.

Welche finanziellen Auswirkungen hätte ein Wegfall des Splittingtarifs?

Der Wegfall oder Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wird derzeit diskutiert. Der Splittingtarif kann nach Wahl der Partner anstelle des allgemeinen Tarifs angewandt werden.

Dabei wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif berechnet. Anschließend wird die Steuer mit zwei multipliziert. In der Regel führt dies zu einer niedrigeren Gesamtsteuer.

Eine Streichung ohne gleichzeitige Senkung der Steuersätze wäre faktisch eine deutliche Steuererhöhung für viele Familien. Besonders betroffen wären mittlere und gehobene Einkommen mit größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern.

Für Umsatzsteuerpflichtige

Aktuelle Umsatzsteuer-Themen

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Eine GmbH & Co. KG veräußerte wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens. Die Erwerber verpachteten die Fischzuchtanlage später an eine neu gegründete GmbH. Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Entscheidend ist, dass der Erwerber oder Letzterwerber die Tätigkeit selbst fortführt und nicht lediglich ein Pächter.

Hinweis

  • Die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann steuerlich nicht einfach auf einen Pächter übertragen werden.
  • Rückwirkende Pachtverträge sind riskant. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung ab Besitzübergang.
  • Wird Umsatzsteuer fälschlich ausgewiesen, entsteht sie nach § 14c UStG, darf vom Empfänger aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Neue Regeln beim Vorsteuerabzug

Für Unternehmen, die ausschließlich wirtschaftlich tätig sind, ändert sich beim Erwerb eines einheitlichen Gegenstands meist wenig. Wird ein Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, kann Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wesentliche Änderungen ergeben sich jedoch für Unternehmen, die daneben Tätigkeiten im nichtwirtschaftlichen Bereich erbringen, etwa Vereine. In solchen Fällen kann ein Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen sein oder nur nachträglich zu berichtigen sein, wenn sich der Nutzungsumfang ändert.

Umsatzsteuerproblem: Innergemeinschaftlicher Erwerb nicht erkannt

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird eine Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen geliefert. In Deutschland ist dieser Erwerb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, wenn der Erwerber Unternehmer ist.

Wird der Vorgang nicht erkannt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen: Die Ware wird im Ausgangsland mit Umsatzsteuer belastet und zusätzlich ist der Erwerb in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Praxis-Tipp

  • Die eigene gültige USt-IdNr. sollte frühzeitig beantragt und im Kundenkonto hinterlegt werden.
  • Bei Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer sollte sofort eine Korrektur beim Lieferanten verlangt werden.
  • Ist die USt-IdNr. beim Kauf nicht gültig, kann eine spätere Korrektur oft ausgeschlossen sein.

Gratis-Lieferungen ins EU-Ausland können in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein

Werden Waren unentgeltlich, etwa als Geschenk, an Empfänger im EU-Ausland versendet, fällt grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer an. Nur Warenproben, Muster oder Geschenke bis 50 Euro netto pro Empfänger und Jahr sieht die Finanzverwaltung als nicht steuerbar an. Eine saubere Dokumentation ist wichtig.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Folgen bei Beendigung des Nießbrauchs

Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation ist die Grundstücksübertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs eine häufig genutzte Methode. Das Eigentum geht über, die Erträge verbleiben zunächst beim bisherigen Eigentümer.

Der Wert der Schenkung verringert sich um die Belastung durch den Nießbrauch. Verstirbt der Schenker jedoch kurze Zeit nach der Schenkung oder verzichtet später auf den Nießbrauch, können sich nachträglich steuerliche Folgen ergeben.

Hinweis zur Ablösung des Nießbrauchs

Zahlt der Beschenkte dem Nießbraucher ein Entgelt dafür, dass dieser den Nießbrauch aufgibt, liegt aus schenkungsteuerlicher Sicht grundsätzlich kein unentgeltlicher Vorgang vor. Ertragsteuerlich können nachträgliche Anschaffungskosten entstehen.

Grunderwerbsteuer

Eigene Anzeigepflichten im Blick behalten

Steuerpflichtige, die ein Grundstück erwerben oder an einer Übertragung beteiligt sind, dürfen sich nicht allein darauf verlassen, dass der Notar sämtliche steuerlichen Pflichten übernimmt.

Eine Erwerbsanzeige beim Finanzamt muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Daneben besteht eine eigenständige Anzeigepflicht der Erwerber und Veräußerer.

Für die Praxis ist wichtig, beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzuzeigen.

Steuern und Sozialversicherung

Termine Mai/Juni 2026

Steuerart Mai 2026 Juni 2026
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 11.05.2026 10.06.2026
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.06.2026
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Entfällt 10.06.2026
Umsatzsteuer 11.05.2026 10.06.2026
Gewerbesteuer 15.05.2026 Entfällt
Grundsteuer 15.05.2026 Entfällt
Sozialversicherung 27.05.2026 26.06.2026

Haben Sie Fragen zu den Themen dieser Ausgabe?

Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung und bei der praktischen Umsetzung.

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