Mindestlohn in der Altenpflege: Das gilt seit Juli 2026
Die Pflegemindestlöhne sind erneut gestiegen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten bundesweit höhere Stundenlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege. Die Höhe richtet sich nach der Qualifikation. Zusätzlich bleibt der Anspruch auf neun weitere bezahlte Urlaubstage bestehen.
Neue Lohnuntergrenzen
Seit dem 1. Juli 2026 gelten neue Sätze für drei Qualifikationsstufen.
Zusätzlicher Urlaub
Bei einer 5-Tage-Woche bleiben neun weitere bezahlte Urlaubstage erhalten.
Nächste Anpassung
Die nächste Erhöhung ist bereits für den 1. Juli 2027 festgelegt.
Auf einen Blick
- Neue Pflegemindestlöhne gelten seit dem 1. Juli 2026.
- Die Sätze sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt.
- Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2027.
- Bei einer 5-Tage-Woche bestehen weiterhin neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage.
Hintergrund
Warum gibt es einen eigenen Mindestlohn für die Altenpflege?
Für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen gilt neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn eine besondere Lohnuntergrenze. Die Pflegekommission empfiehlt regelmäßig neue Sätze. Die Bundesregierung setzt diese Empfehlungen durch eine Pflegearbeitsbedingungenverordnung um. Damit gelten die Vorgaben grundsätzlich bundesweit und unabhängig davon, ob ein Betrieb tarifgebunden ist.
Höhere Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bleiben selbstverständlich bestehen. Der Pflegemindestlohn bildet lediglich die verbindliche Untergrenze.
Vergütung
Diese Mindestlöhne gelten seit dem 1. Juli 2026
Die Höhe des Mindestlohns richtet sich nach der Tätigkeit und der Qualifikation der Beschäftigten:
| Beschäftigtengruppe | ab 01.07.2025 | ab 01.07.2026 | ab 01.07.2027 |
|---|---|---|---|
| Pflegehilfskräfte | 16,10 € | 16,52 € | 16,95 € |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte* | 17,35 € | 17,80 € | 18,26 € |
| Pflegefachkräfte | 20,50 € | 21,03 € | 21,58 € |
* Mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. Alle Beträge brutto je Arbeitsstunde.
Mehrurlaub
Neun zusätzliche Urlaubstage bleiben erhalten
Neben den höheren Stundenlöhnen bleibt der Mehrurlaub für Beschäftigte in der Altenpflege bestehen. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Anspruch weiterhin neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr. Diese Tage kommen zum gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen hinzu.
Auch hier gilt: Arbeits- oder Tarifverträge können günstigere Regelungen vorsehen. Solche weitergehenden Ansprüche werden durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Anwendungsbereich
Für wen gelten die Regelungen?
Nach Angaben der Bundesregierung arbeiten rund 1,3 Millionen Menschen in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die besonderen Mindestlöhne gelten für Pflegebetriebe und entsprechende Beschäftigte im Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
Nicht jede pflegerische Tätigkeit fällt darunter. In Privathaushalten, in denen der spezielle Pflegemindestlohn nicht anwendbar ist, gilt grundsätzlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Praxis-Check
Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten
- ✓Entgeltabrechnungen und Stundenlöhne seit Juli 2026 auf die neuen Untergrenzen prüfen.
- ✓Die Qualifikation und tatsächliche Tätigkeit der Beschäftigten richtig zuordnen.
- ✓Ansprüche auf Mehrurlaub korrekt erfassen und in der Urlaubsplanung berücksichtigen.
- ✓Bereits die nächste Erhöhung zum 1. Juli 2027 in der Personal- und Kostenplanung vormerken.
- ✓Zusätzlich prüfen, ob Arbeits- oder Tarifverträge höhere Ansprüche vorsehen.
Zusammenfassung
Fazit
Mit der Erhöhung zum 1. Juli 2026 steigen die verbindlichen Lohnuntergrenzen in allen drei Qualifikationsstufen. Die nächste Anpassung ist bereits für Juli 2027 festgelegt. Arbeitgeber in der Altenpflege sollten die neuen Werte in der Lohnabrechnung, Vertragsgestaltung und Personalplanung berücksichtigen. Beschäftigte können prüfen, ob ihre Vergütung und ihr zusätzlicher Urlaubsanspruch den geltenden Vorgaben entsprechen.
Quelle und weiterführende Informationen
Mehr Geld für Pflegekräfte
Bundesregierung: „Mehr Geld für Pflegekräfte – Mindestlöhne Altenpflege gestiegen“, veröffentlicht am 1. Juli 2026.
