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Geplante Pflegereform

Mandanteninformation · Pflegereform

Geplante Pflegereform: Welche wirtschaftlichen Änderungen ambulante Pflegedienste betreffen könnten

Personalkosten, Pflegebudgets und Digitalisierung – die geplanten Änderungen für ambulante Pflegedienste im Überblick.

LHS
Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB
Steuerberatungsgesellschaft

Minijobs

Zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 % ab 2028 geplant.

Leistungsbudgets

Neue Budgetstruktur könnte die Einnahmen ambulanter Dienste verändern.

Digitalisierung

Förderprogramm für 2027 bis 2031 vorgesehen; Förderbedingungen noch offen.

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er sieht Änderungen vor, die sich auf die Personalkosten, die Finanzierung von Pflegeleistungen und Investitionen ambulanter Pflegedienste auswirken könnten.

Wir haben die wesentlichen Punkte aus steuerlicher und kaufmännischer Sicht für Sie zusammengestellt.

Wichtiger Hinweis: Die Änderungen sind noch nicht beschlossen

Diese Information beruht auf dem Gesetzentwurf mit Stand vom 30. September 2026. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Inhalte, Beträge und vorgesehene Einführungstermine können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Ob und in welcher Form die Regelungen in Kraft treten, steht noch nicht abschließend fest.

Dieser Newsletter dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Auswirkungen auf Ihren Pflegedienst müssen anhand Ihrer konkreten Situation und der jeweils geltenden Rechtslage geprüft werden. Bitte treffen Sie allein auf Grundlage dieser Informationen keine verbindlichen Entscheidungen.

Themenüberblick

Auf einen Blick

Vier geplante Änderungen und Fragen zur Einordnung für Ihren Pflegedienst.

Die wichtigsten Punkte

  • Die vorgesehenen Änderungen sind noch kein geltendes Recht.
  • Bei Minijobs sind zusätzliche Arbeitgeberkosten vorgesehen.
  • Lohnsteigerungen könnten unter Umständen nicht vollständig refinanziert werden.
  • Leistungen für Pflegegrad 1 könnten besonders betroffen sein.
  • Höhere Sachleistungsbeträge bedeuten nicht automatisch mehr verfügbare Finanzierung.
  • Ein Förderanspruch für Digitalisierungsmaßnahmen lässt sich derzeit nicht ableiten.

01 – Arbeitgeberkosten

Minijobs: Zusätzliche Arbeitgeberkosten geplant

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Arbeitgeber bei den erfassten geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusätzlich einen Beitrag zur Pflegeversicherung übernehmen. Für gewerbliche Arbeitgeber sieht der Entwurf hierfür den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 % vor.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von beispielsweise 600 € wären dies zusätzliche Kosten von 21,60 € pro Monat und Beschäftigtem.

Für Pflegedienste, die Minijobber beschäftigen, wäre diese Änderung bei der künftigen Personalkostenplanung und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, sofern sie beschlossen wird.

02 – Personalkosten

Personalkosten: Refinanzierung von Lohnsteigerungen soll begrenzt werden

Für Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau vergüten, soll die Anerkennung von Steigerungen bestimmter Personalaufwendungen in Vergütungsverhandlungen zeitweise begrenzt werden. Maßstab soll die gesetzlich festgelegte Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V sein. Für tariforientierte Einrichtungen sieht der Entwurf andere Regelungen vor.

Das könnte bedeuten, dass tatsächliche Lohnsteigerungen unter Umständen nicht vollständig über höhere Pflegevergütungen finanziert werden können.

Eine nachvollziehbare Aufbereitung Ihrer Personalkosten wäre deshalb besonders wichtig. Im Rahmen unserer Betreuung unterstützen wir Sie mit den entsprechenden Auswertungen aus der Lohnabrechnung und Buchhaltung.

03 – Leistungsbudgets

Neue Leistungsbudgets: Auswirkungen auf Ihre Einnahmen möglich

Die bisherigen Leistungen der häuslichen Pflege sollen neu geordnet werden. Vorgesehen sind unter anderem ein monatliches Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget als Pflegegeld und ein gesondertes Überbrückungsbudget für bestimmte Krisen- und Übergangssituationen.

Die Verhinderungspflege soll als eigenständige Leistung entfallen und in die neue Budgetstruktur eingehen. Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag gestrichen werden. Für Pflegegrade 2 bis 5 ist ein Sozialraumbudget vorgesehen, das ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann.

Je nach Kundenstruktur und Leistungsangebot könnten sich daraus Veränderungen Ihrer Umsätze ergeben. Besonders betroffen könnten Dienste sein, die viele Betreuungs- und Haushaltshilfeleistungen für Menschen mit Pflegegrad 1 erbringen.

Höhere monatliche Sachleistungsbeträge bedeuten dabei nicht automatisch mehr verfügbare Finanzierung, weil bisher gesondert nutzbare Leistungen in die neue Struktur eingehen sollen.

Sollten sich Umsatz und Gewinn verändern, prüfen wir mit Ihnen auch, ob steuerliche Vorauszahlungen angepasst werden sollten.

04 – Investitionen

Digitalisierung: Neue Fördermöglichkeiten vorgesehen

Der Entwurf sieht für die Jahre 2027 bis 2031 ein Förderprogramm zur Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen vor. Die Mittelvergabe soll ab dem 1. Juli 2027 beginnen.

Gefördert werden sollen beispielsweise digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Verwaltungssoftware, IT-Infrastruktur, Assistenzsysteme, Mitarbeiterschulungen und Maßnahmen zur IT-Sicherheit. Die konkreten Förderbedingungen müssen noch ausgestaltet werden. Ein Förderanspruch lässt sich aus dem Entwurf derzeit nicht ableiten.

Wenn Sie entsprechende Investitionen planen, sprechen Sie uns gerne frühzeitig an. Wir unterstützen Sie bei der buchhalterischen und steuerlichen Einordnung der Anschaffungen und möglicher Zuschüsse.

05 – Ihre persönliche Situation

Welche Punkte könnten Ihren Pflegedienst betreffen?

Für eine erste Einordnung sind insbesondere folgende Fragen hilfreich:

  • Beschäftigen Sie Minijobber?
  • Nach welchem Entlohnungsmodell vergüten Sie Ihre Pflege- und Betreuungskräfte?
  • Welchen Anteil haben Leistungen für Kunden mit Pflegegrad 1 an Ihrem Umsatz?
  • Planen Sie Investitionen in Software oder digitale Ausstattung?

Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Entwicklungen für Ihren Pflegedienst relevant sind und welche Auswirkungen sich bei einer Umsetzung auf Lohnabrechnung, Buchhaltung und Steuern ergeben könnten.

Herzliche Grüße

Ihr Team von LHS

Wir sind für Sie da

Fragen zu Ihrem Pflegedienst?

Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

LHS Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB

Steuerberatungsgesellschaft

Am Meerkamp 19 A
40667 Meerbusch-Büderich

02132 510 11-10
info@lhs-steuerberatung.de
www.lhs-steuerberatung.de

Informationsstand und Quelle

30. September 2026

Allgemeine Information auf Grundlage eines Gesetzentwurfs; keine individuelle Beratung.

Quellen: Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, Stand 30. September 2026.