Mandanteninformation
Umsatzsteuer beim Pflegedienst
Welche Leistungen sind tatsächlich steuerfrei?
Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB
Steuerberatungsgesellschaft
Anbieter & Leistung
Zulassung und konkrete Tätigkeit getrennt prüfen.
Private Zahlung
Auch privat finanzierte Pflege kann steuerfrei sein.
25-%-Regel
Ein eigener Zugang mit eigener Fallberechnung.
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
Pflege, Betreuung und zusätzliche Angebote werden umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Weder die Zahlung durch eine Kasse noch die private Zahlung entscheidet allein. Wir zeigen Ihnen, welche Voraussetzungen zusammenkommen müssen. [1, 2]
Themenüberblick
Auf einen Blick
Die Voraussetzungen, Praxisbeispiele und nächsten Schritte für Ihren Pflegedienst.
Die wichtigsten Punkte
- ✓ Anbieter und einzelne Leistung müssen die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.
- ✓ Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft können begünstigt sein.
- ✓ Behandlungspflege wird als Heilbehandlung gesondert geprüft.
- ✓ Private Finanzierung allein schließt die Befreiung nicht aus.
- ✓ Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bleiben getrennte Prüfungen.
Zwei Fragen sind getrennt zu beantworten
1. Anbieter: Erfüllt Ihr Pflegedienst die gesetzlichen Voraussetzungen? 2. Leistung: Gehört die konkrete Tätigkeit zu den begünstigten Leistungen? Die Zulassung befreit nicht automatisch das gesamte Leistungsangebot. [1, 2]
01 – Umsatzsteuer & Pflege
Voraussetzungen Ihres Pflegedienstes
Für § 4 Nr. 16 UStG sind insbesondere Verträge nach § 132a SGB V, § 72 oder § 77 SGB XI relevant (Buchst. c). Für Haushaltshilfe kommt ein Vertrag nach § 132 SGB V in Betracht (Buchst. b). Angebote zur Unterstützung im Alltag können über die landesrechtliche Anerkennung nach § 45a SGB XI begünstigt sein (Buchst. g). Auch Vereinbarungen nach § 123 SGB IX oder § 76 SGB XII können einschlägig sein (Buchst. h). Prüfen Sie jeweils Geltung und Leistungsbereich. Fehlt ein solcher Zugang, kann Buchst. n mit seiner eigenen 25-%-Regel greifen; siehe Abschnitt 05. [1, 2]
02 – Umsatzsteuer & Pflege
Pflege, Betreuung und Haushaltsführung
Körperbezogene Pflege und pflegerische Betreuung, etwa Hilfe beim Waschen, Anziehen oder bei der Alltagsgestaltung, können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein. Die Person muss körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftig sein; die Leistung muss ihrer Art nach von Vertrag, Anerkennung, Vereinbarung oder Vergütung erfasst werden. [1, 2]
Hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Wäschepflege oder Wohnungsreinigung kann unter denselben Voraussetzungen begünstigt sein – auch als isolierte Leistung ohne gleichzeitige Körperpflege. Eine Reinigung für nicht hilfsbedürftige Kunden ist davon abzugrenzen. [2, 3]
03 – Umsatzsteuer & Pflege
Behandlungspflege als Heilbehandlung
Behandlungspflege, etwa eine ärztlich verordnete Wundversorgung, wird als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG geprüft. Erforderlich sind ein therapeutischer Zweck und die entsprechende berufliche Qualifikation der ausführenden Personen. Grundpflege und Haushaltsführung fallen nicht unter diese Heilbehandlungsbefreiung. [1, 3, 4]
04 – Praxisbeispiel
Typische Leistungen in der Praxis
Ausdrücklich vereinfachtes Praxisbeispiel
Ein ambulanter Dienst besitzt einen gültigen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Die Pflege- und Betreuungsleistungen entsprechen dessen Leistungsarten; Hilfsbedürftigkeit und Leistungsumfang sind dokumentiert. Für Behandlungspflege liegen ärztliche Verordnung und Qualifikationsnachweise vor. Die Tabelle gilt nur unter den jeweils genannten Voraussetzungen. [1-4]
Private Zahlung entscheidet nicht allein
Selbstzahler und Zuzahlungen: Auch privat finanzierte Pflege gleicher Art kann steuerfrei sein. Mehr Hilfe beim Baden als von der Kasse bezahlt wird, verliert die Befreiung nicht allein wegen des zusätzlichen Umfangs. Neue Leistungsarten müssen hingegen gesondert geprüft werden. [2]
05 – Umsatzsteuer & Pflege
Die umsatzsteuerliche 25-%-Regel
Die Quote nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG ist ein eigener Zugang zur Befreiung; sie ist keine zusätzliche Voraussetzung für einen bereits über Buchst. c begünstigten Dienst. Mindestens 25 % der Fälle müssen ganz oder überwiegend von den gesetzlich genannten Trägern vergütet werden. Dazu zählen Sozialversicherung, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe (§ 94 SGB IX), Soldatenentschädigung und zuständige Stellen nach SGB XIV. [1, 5]
Berechnung: Begünstigte Fälle / alle maßgeblichen Fälle der Einrichtung × 100. Ambulant zählen grundsätzlich alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein Fall. „Überwiegend“ bedeutet mehr als 50 % der Fallkosten, auch durch mehrere begünstigte Träger zusammen. Private Versicherungen oder Beihilfe erfüllen diese Kostenträgerbedingung nicht. 30 begünstigte von 100 maßgeblichen Monatsfällen ergeben beispielsweise 30 %. [5]
Zeitlicher Bezug: Der aktuelle Gesetzestext verlangt nicht ausschließlich eine Vorjahresquote. Nach UStAE 4.16.3 Abs. 3 ist zu Jahresbeginn bzw. bei Tätigkeitsaufnahme eine Prognose anzustellen. Eine im Vorjahr erreichte Quote gilt auch für das laufende Jahr als erreicht. Ebenso kann die Grenze ab dem Zeitpunkt greifen, ab dem eine Sozialträgervereinbarung das regelmäßige Erreichen absehbar macht. Prognose und Fallabgrenzung dokumentieren. [1, 5]
Relevante Rechtsprechung: Persönliches Budget
BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 1/22: Auch mittelbar aus einem Persönlichen Budget finanzierte Betreuungs- oder Pflegeleistungen können begünstigt sein, wenn die Bewilligung eine ausdrückliche Entscheidung des Kostenträgers zur Anerkennung des konkreten Leistungserbringers erkennen lässt. Das Urteil grenzt sich insoweit von UStAE 4.16.3 Abs. 2 ab. Zahlung durch den Kunden ist daher kein pauschaler Ausschlussgrund; Bewilligung und Anerkennung sind im Einzelfall zu prüfen. [9]
06 – Umsatzsteuer & Pflege
Zusätzliche Angebote sauber abgrenzen
Eigenständige Essenslieferungen wie „Essen auf Rädern“ sind nach dem Anwendungserlass keine eng verbundenen Pflegeumsätze. Reine Reinigung für nicht hilfsbedürftige Kunden und eigenständiger Warenhandel werden ebenfalls nicht allein durch die Pflegedienstzulassung befreit. Dagegen kann Reinigung als begünstigte Versorgung eines hilfsbedürftigen Menschen steuerfrei sein. Bei Leistungspaketen sind Haupt- und Nebenleistungen sowie die tatsächlichen Vertragsinhalte gesondert zu prüfen. Für eng verbundene Umsätze gelten zusätzliche Anforderungen: Sie müssen pflegetypisch und unerlässlich sein und dürfen nicht wesentlich zusätzlichen Einnahmen im Wettbewerb mit steuerpflichtigen Anbietern dienen. [3, 6]
07 – Umsatzsteuer & Pflege
Nachweise für eine belastbare Einordnung
Bewahren Sie Verträge, Anerkennungen und Leistungsvereinbarungen auf. Dokumentieren Sie Hilfsbedürftigkeit und tatsächliche Leistungen je Person. Für Behandlungspflege sind Verordnungen und Qualifikationen wichtig. Bei Buchst. n kommen Fallkosten, Kostenträgeranteile, Erstattungsbelege und Prognose hinzu. Bei mittelbarer Finanzierung sind die Bewilligung und Anerkennung des konkreten Anbieters zu prüfen. [2-5, 9]
08 – Umsatzsteuer & Pflege
Rechnungen und Vorsteuer im Alltag
Leistungen getrennt erfassen: Pflege, Behandlungspflege, Haushaltshilfe und zusätzliche Angebote mit Leistungsbeschreibungen und passenden Erlöskonten auseinanderhalten.
Rechnungen richtig erstellen: Steuerfreie Leistungen ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen und auf die zutreffende Befreiung hinweisen, z. B. „Steuerfrei nach § 4 Nr. 16 UStG“. Steuerpflichtige Positionen mit dem jeweils richtigen Steuersatz ausweisen; ein unzutreffender Steuerausweis kann eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. [7]
Vorsteuer prüfen: Für Eingangsleistungen, die steuerfreien Pflege- oder Heilbehandlungsumsätzen dienen, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Kosten zuerst direkt zuordnen; bei gemeinsam genutzten Eingangsleistungen ist sachgerecht aufzuteilen. Eine Umsatzaufteilung ist nur zulässig, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. [8]
Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bleiben getrennte Prüfungen
§ 4 Nr. 14 bzw. 16 UStG betrifft die einzelnen Umsätze; § 3 Nr. 20 GewStG hat eigene Voraussetzungen. Eine Befreiung ersetzt die andere nicht. [1, 10]
Wir sind für Sie da
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung.
Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir Ihre Verträge, Ihr Leistungsangebot und die umsatzsteuerliche Einordnung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie neue Angebote planen oder sich Ihre Abrechnung verändert.
LHS Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB
Steuerberatungsgesellschaft
Am Meerkamp 19 A
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Informationsstand
8. Oktober 2026
Die Inhalte bieten einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
Amtliche Quellen
[2-6] BMF: aktueller UStAE (Stand 02.06.2026)
UStAE: [2] 4.16.1 / 4.16.2; [3] 4.16.5 Abs. 1-6, 12-13; [4] 4.14.1 / 4.14.4; [5] 4.16.3 Abs. 1, 3-4; [6] 4.16.6. Änderungen u. a. durch BMF vom 12.07.2023.
[7] § 14 UStG | § 14c UStG | [8] § 15 Abs. 2 und 4 UStG
