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Mandanten-Monatsinformation August 2026

Mandanten-Monatsinformation

Steuern, Recht und Praxis im August 2026

Aktuelle Entscheidungen, neue Pflichten und wichtige Fristen – verständlich eingeordnet für Privatpersonen, Arbeitgeber und Unternehmen.

LHS
Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB
Steuerberatungsgesellschaft

 

Immobilien

Vergleichspreise der Gutachterausschüsse bleiben für Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblich.

E-Rechnung

Übergangsfristen, zulässige Formate und drei typische Fehlerkategorien im Überblick.

Aussetzungszinsen

Ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel für Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018.

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien maßgebend und bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten.

Noch bis zum 31.12.2026 ist die Ausstellung von E-Rechnungen freiwillig. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des Jahres 2027. Diese Ausgabe erklärt im ersten Teil, was Unternehmen allgemein beachten müssen.

Zudem geht es um Aussetzungszinsen, Airbnb-Vermietungen, ERP-Fehler, geplante Entlastungen und die wichtigsten Steuer- und Sozialversicherungsfristen.

Haben Sie Fragen zu einem Thema? Bitte sprechen Sie uns an.

Mit freundlichen Grüßen
Dennis Limpach und Pascal Hill

August 2026 – MonatsinformationLHS STEUERBERATER

Themenüberblick

Auf einen Blick

Elf Beiträge, klare Praxishinweise und alle Fristen für August und September 2026.

Die wichtigsten Punkte

  • Bei Angehörigenzahlungen muss klar dokumentiert sein, für wen gezahlt wird.
  • Ungeklärte Bareinzahlungen auf Geschäftskonten können den Gewinn erhöhen.
  • Kurzfristige Airbnb-Vermietung ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.
  • Eine PDF-Datei ist seit 2025 keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn.
  • Fehlerhafte ERP-Steuerschlüssel sind nicht automatisch korrigierbare Rechenfehler.
  • Politische Vorhaben sind noch kein geltendes Recht.

Beratungshinweis

Die Beiträge geben einen allgemeinen Überblick. Für Entscheidungen im Einzelfall sollten Sachverhalt, Verträge und Nachweise individuell geprüft werden.

Inhalt

  1. 01Abgekürzter Zahlungsweg3
  2. 02Ungeklärte Einzahlungen4
  3. 03Immobilienbewertung5
  4. 04Airbnb-Vermietung6
  5. 05E-Rechnung – Teil 18
  6. 06In-App-Käufe10
  7. 07ERP-Steuerschlüssel12
  8. 08Aussetzungszinsen13
  9. 09Koalitionsprogramm14
  10. 10Ablösung des Nießbrauchs14
  11. 11Termine und Fristen15
LHS Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB02
Für EinkommensteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

01 – Einkommensteuer

Abgekürzter Zahlungsweg und angenommene Zinsvorteile

Steuerlich kommt es nicht immer nur darauf an, wer tatsächlich überweist. Zahlt eine andere Person direkt an den Gläubiger, kann ein abgekürzter Zahlungsweg vorliegen.

Gemeint ist, dass das Geld nicht erst an den eigentlichen Schuldner weitergeleitet wird, sondern direkt dorthin fließt, wo die Verpflichtung zu erfüllen ist. Ein solcher Zahlungsweg kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass klar bleibt, für wen gezahlt wird und wer wirtschaftlich belastet sein soll.

Wird etwa eine Handwerkerrechnung für eine vermietete Wohnung des Kindes unmittelbar von den Eltern bezahlt, kann der Werbungskostenabzug beim Kind grundsätzlich in Betracht kommen. Dafür muss die Zahlung eindeutig der vermieteten Immobilie und dem Kind als Eigentümer zugeordnet werden können.

Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Zahlungen nicht sofort, sondern später oder in Raten erfolgen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob in den Beträgen ein Zinsanteil enthalten ist. Wird ein Kaufpreis über einen längeren Zeitraum gezahlt, kann das Finanzamt prüfen, ob die späteren Zahlungen wirtschaftlich teilweise Entgelt für die Stundung sind. Ein solcher Zinsanteil kann zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine wichtige Grenze gezogen (Az. VIII R 30/24). Eltern hatten ein Grundstück an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis war in monatlichen Raten zu zahlen; Zinsen waren ausdrücklich nicht vereinbart. Das Finanzamt wollte dennoch einen fiktiven Zinsanteil herausrechnen.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab: Regelt der Vertrag klar, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis gezahlt wird und die Stundung zinslos erfolgt, entstehen nicht allein deshalb steuerpflichtige Kapitalerträge.

Hinweis für die Praxis

Verträge sollten ausdrücklich festhalten, dass die Raten nur auf den Kaufpreis angerechnet werden und keine Verzinsung vereinbart ist.

Steuerliche Beurteilung von Angehörigenzahlungen03
Für EinkommensteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

02 – Einkommensteuer

Ungeklärte Einzahlungen auf betriebliche Konten

Drittaufwand

Wer ist wirtschaftlich belastet?

Übernimmt ein Angehöriger – etwa ein Elternteil – eine Zahlung für einen anderen, spricht man steuerlich häufig von Drittaufwand. Zahlt der Dritte lediglich für Rechnung des Steuerpflichtigen dessen eigene Verbindlichkeit (abgekürzter Zahlungsweg), kann der Aufwand dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Auch wenn der Dritte einen Vertrag im eigenen Namen abschließt (abgekürzter Vertragsweg), ist ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist stets, wessen wirtschaftlicher Aufwand vorliegt und ob der Dritte eine eigene oder fremde Verpflichtung erfüllt.

Verträge, Rechnungen und Zahlungsabläufe sollten eindeutig dokumentieren, wer Vertragspartner, wirtschaftlich Belasteter und Begünstigter ist. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit dem Steuerberater.

Finanzgericht

Herkunft muss nachgewiesen werden

Ein Maschinenbauer betrieb in seinem Wohnhaus eine Werkstatt. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge auf den Geschäftskonten teilweise als Betriebseinnahmen und Umsätze an. Der Kläger verwies auf private Quellen, überzeugte mit seinen Erklärungen jedoch nicht.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass ungeklärte Einzahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandelt werden dürfen, wenn ihre Herkunft nicht ausreichend nachgewiesen wird.

Wer private Mittel in den Betrieb einschleust, muss Herkunft und Anlass nachvollziehbar darlegen und belegen. Wegen der selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht (Az. 4 K 12/26).

Dokumentation sofort anlegen

Private Einzahlungen sollten durch Kontoauszüge, Verträge oder einen kurzen Vermerk mit Datum und Anlass belegt werden. Überweisungen sind Bareinzahlungen möglichst vorzuziehen. Fehlt ein plausibler Nachweis, drohen Schätzung und gewinnerhöhende Erfassung als nicht erklärte Betriebseinnahme.

Nachweise bei privaten Einlagen04
Für ErbschaftsteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

03 – Erbschaft- und Schenkungsteuer

Immobilienbewertung: Vergleichspreise sind maßgeblich

Die Werte der Gutachterausschüsse haben bei der steuerlichen Grundstücksbewertung Vorrang.

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf offensichtliche Unrichtigkeiten.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien maßgebend und daher von Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind.

Erst wenn offensichtliche Unrichtigkeiten zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (Az. II R 6/23).

Der Streitfall betraf eine ererbte Eigentumswohnung. Das Finanzamt hatte den Verkehrswert auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 Euro festgestellt. Die Erben wandten sich gegen die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der Bundesfinanzhof wies die Einwände zurück. Der gesetzlich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise sei rechtsstaatlich unbedenklich.

Was bedeutet das?

Wer einen Vergleichswert angreifen will, sollte konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für offensichtliche Fehler benennen. Eine bloß abweichende Einschätzung der Vergleichsobjekte reicht regelmäßig nicht aus.

Grundstücksbewertung im Vergleichswertverfahren05
Für UmsatzsteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

04 – Umsatzsteuer

Vermietungen über Airbnb: Wann Umsatzsteuer entsteht

Wer Wohnung, Ferienhaus oder Ferienwohnung entgeltlich an Gäste vermietet, kann bereits Unternehmer sein – auch ohne Gewerbeanmeldung oder vorherige Anzeige beim Finanzamt.

Auch bei einem bereits bestehenden Unternehmen wird häufig übersehen, dass eine vermeintlich private Vermietung Teil des Unternehmens sein kann.

Vorjahresumsatz

Bis 25.000 Euro kann die Kleinunternehmerregelung in Betracht kommen.

Laufendes Jahr

Die Grenze von 100.000 Euro darf nicht überschritten werden.

Beherbergung

Reine kurzfristige Beherbergungsleistungen unterliegen regelmäßig 7 %.

Umsatzsteuerlich ist die Vermietung von Wohnraum grundsätzlich steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die kurzfristige Beherbergung von Gästen.

Als kurzfristig gilt eine Vermietung, wenn die Räume nach der Absicht des Vermieters von vornherein nicht für einen dauernden Aufenthalt bestimmt sind. Regelmäßig ist dies bei einer vorgesehenen Vermietungsdauer von höchstens sechs Monaten der Fall. Ferienwohnungen und Vermietungen über Plattformen wie Airbnb erfüllen diese Voraussetzungen typischerweise und sind deshalb grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Überschreitet der Vermieter die Kleinunternehmergrenzen oder besteht bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit ein Unternehmen, unterliegen die Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer. Reine Beherbergungsleistungen werden regelmäßig mit 7 % besteuert; Zusatzleistungen können dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Kurzfristige Beherbergung06
Airbnb und Reverse ChargeLHS AUGUST 2026

04 – Fortsetzung

Plattformgebühren: Steuerschuld geht auf den Vermieter über

Auch Kleinunternehmer müssen die von Airbnb berechnete Leistung umsatzsteuerlich prüfen.

Bei der Vermietung über Airbnb ist zu beachten, dass die Umsatzsteuerschuld für die von Airbnb erhobenen Gebühren auf den in Deutschland ansässigen Vermieter übergeht. Airbnb ist ein in Irland und damit im Ausland ansässiges Unternehmen und erbringt mit der Plattformbereitstellung sowie möglichen Zusatzdiensten elektronische Leistungen.

Die Steuerschuld für diese Leistung verlagert sich auf den deutschen Empfänger – also den Vermieter. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die zwar selbst keine Umsatzsteuer ausweisen, aber dennoch Unternehmer sind.

Der Vermieter schuldet auf die Airbnb-Gebühr 19 % Umsatzsteuer und muss diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären. Das gilt selbst dann, wenn Airbnb seine Provision bereits von der Zahlung des Mieters abgezogen hat. Wirtschaftlich liegt lediglich eine Aufrechnung gegenseitiger Zahlungsansprüche vor.

Ist der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die im Reverse-Charge-Verfahren entstandene Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden, sodass sich im Saldo keine Zahllast ergibt.

Bei Kleinunternehmern entfällt der Vorsteuerabzug. Sie müssen die Umsatzsteuer auf die von Airbnb einbehaltene Servicepauschale erklären und abführen.

Risiko für Kleinunternehmer

Wer keine regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgibt, übersieht das Reverse-Charge-Verfahren leicht. Es drohen Nachzahlungen und Säumniszuschläge. Die eigene Vermietertätigkeit und die Plattformabrechnungen sollten daher frühzeitig geprüft werden.

Reverse-Charge-Verfahren bei Plattformleistungen07
Für UmsatzsteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

05 – Digitalisierung

Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen

Teil 1: Übergangsfristen, zulässige Formate und die drei Fehlerkategorien der Finanzverwaltung.

Noch bis zum 31.12.2026 ist die Ausstellung von E-Rechnungen freiwillig. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist bis zum Ablauf des Jahres 2027.

Eine klassische PDF-Datei, die per E-Mail verschickt wird, gilt seit 2025 ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. Gefordert sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 im Profil EN 16931 oder höher, die eine vollständige maschinelle Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglichen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19.11.2024 einen begleitenden Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der laufend aktualisiert wird und als maßgebliche Orientierungshilfe dient.

Formatfehler

Die Datei entspricht nicht den zulässigen Syntaxen oder technischen Vorgaben oder lässt keine richtige und vollständige Extraktion zu. Solche Dateien sind keine E-Rechnungen, sondern sonstige Rechnungen.

Geschäftsregelfehler

Inhaltliche Inkonsistenzen innerhalb der strukturierten Datei, etwa widersprüchliche Angaben oder fehlende Inhalte in Pflichtfeldern.

Inhaltsfehler

Abweichungen vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, ein falscher Leistungszeitraum oder andere sachliche Unrichtigkeiten.

Wichtig

Eine technisch lesbare Datei kann dennoch geschäftlich oder inhaltlich fehlerhaft sein.

E-Rechnung – Teil 108
E-Rechnung – Pflichten des EmpfängersLHS AUGUST 2026

05 – Fortsetzung

Empfang, Prüfung und Berichtigung

Der Empfänger muss E-Rechnungen technisch verarbeiten und Fehler nachvollziehbar erkennen können.

Nicht nur den Rechnungsaussteller, sondern auch den Empfänger treffen Verpflichtungen. Wer E-Rechnungen empfängt, muss sicherstellen, dass das ERP-System oder die Buchhaltungssoftware eine zuverlässige Syntaxprüfung und Geschäftsregelvalidierung durchführt und diese nachvollziehbar dokumentiert.

Fehler in der Rechnung sind besonders für den Empfänger problematisch, weil bei einer fehlerhaften Rechnung der Vorsteuerabzug fraglich sein kann.

Jetzt prüfen

Das Buchhaltungs- oder ERP-System sollte E-Rechnungen empfangen und idealerweise automatisiert auf Format- und Geschäftsregelfehler validieren können. Zwar besteht seit dem 01.01.2025 lediglich die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Eine automatisierte Validierung ist jedoch empfehlenswert, um Fehler frühzeitig zu erkennen.

Empfohlener Ablauf

  • Eingangskanal und revisionssichere Ablage festlegen.
  • Syntax- und Geschäftsregelprüfung automatisieren.
  • Prüfergebnis und Bearbeitung nachvollziehbar dokumentieren.
  • Fehlerhafte Eingangsrechnungen zeitnah beanstanden.
  • Berichtigte Rechnung erneut prüfen und ordnungsgemäß archivieren.

Mängel können im Einzelfall den Vorsteuerabzug beeinträchtigen. Eine zeitnahe Berichtigung schützt vor unnötigen Risiken.

Technische und fachliche Rechnungsprüfung09
Für UmsatzsteuerpflichtigeLHS AUGUST 2026

06 – Elektronische Dienstleistungen

Umsatzsteuerfragen bei In-App-Käufen

Bei Plattformgeschäften ist entscheidend, wer gegenüber dem Endkunden als leistender Unternehmer auftritt.

Wird ein Unternehmer in eine sonstige Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung, gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Es wird eine Leistungskette fingiert. Diese Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG kann erhebliche Auswirkungen auf Leistungsort und Steuerschuldner haben.

Da zunehmend auch sonstige Leistungen online abgewickelt werden, nehmen die umsatzsteuerlichen Abgrenzungsprobleme zu. Gerade bei Leistungen über das Internet ist zu klären, ob der Plattformbetreiber oder der Produzent digitaler Inhalte gegenüber dem Endverbraucher auftritt.

In einem entschiedenen Fall tätigte ein deutsches Unternehmen In-App-Käufe über den App Store eines irischen Anbieters. Der Bundesfinanzhof musste klären, an wen das deutsche Unternehmen leistete und wo der Leistungsort lag.

Direkt an Endkunden

Wird die Leistung unmittelbar vom deutschen Unternehmen an den Endverbraucher erbracht, kann der Leistungsort in Deutschland liegen.

An den App Store

Liegt eine Leistung an den irischen Betreiber vor, befindet sich der Leistungsort grundsätzlich am Sitz des Plattformbetreibers.

Nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof schloss sich der Bundesfinanzhof dessen Auffassung an (Az. V R 46/25): Im Streitfall lag eine Dienstleistungskommission vor.

Leistungsort bei Plattformgeschäften10
In-App-Käufe und PlattformenLHS AUGUST 2026

06 – Fortsetzung

Dienstleistungskommission über den App Store

Die Leistung des deutschen Unternehmens an den App Store und dessen Leistung an die Endkunden werden getrennt beurteilt.

Der Bundesfinanzhof nahm eine Leistungskette an: Das deutsche Unternehmen erbringt seine Leistung an den irischen App Store; der App Store erbringt die Leistung an die jeweiligen Endkunden. Beide Leistungen unterliegen im entschiedenen Fall in Irland der Besteuerung.

Folge für das deutsche Unternehmen

Liegt eine Dienstleistungskommission vor, erbringt das deutsche Unternehmen seine Leistung nicht an den Endkunden, sondern an den Betreiber des App Stores. Der Leistungsort bestimmt sich nach dessen Sitz – hier Irland. Der Umsatz ist damit in Deutschland nicht steuerbar.

Abrechnung in der Praxis

  • Der ausländische App-Store-Betreiber schuldet im Regelfall die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.
  • Das deutsche Unternehmen stellt seine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus.
  • Die Rechnung enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Der Umsatz wird in der Zusammenfassenden Meldung angegeben.

Da Vertragsmodelle und der Außenauftritt von Plattform zu Plattform variieren können, ist die konkrete Leistungsbeziehung anhand der Vereinbarungen und Abrechnungen zu prüfen.

Reverse Charge und Zusammenfassende Meldung11
VerfahrensrechtLHS AUGUST 2026

07 – Verfahrensrecht

Unzutreffender Steuerschlüssel im ERP-System

Die Verwendung eines falschen Steuerschlüssels ist nicht automatisch ein Rechenfehler, der eine bestandskräftige Steuerfestsetzung nach § 173a AO öffnet.

Nach einer Betriebsprüfung stellte eine Klägerin fest, dass ihr ERP-System einen unzutreffenden Steuerschlüssel verwendet hatte. Dadurch war zu wenig Vorsteuer geltend gemacht worden. Sie beantragte die Änderung der inzwischen bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung und berief sich auf einen Rechenfehler.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Auch Einspruch und Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht blieben erfolglos.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Verwendung eines unzutreffenden Steuerschlüssels kein Rechenfehler im Sinne des § 173a AO, sondern ein nicht erfasster Irrtum bei der Auswahl der Rechenmethode. Die automatisierte Überführung des systemseitig errechneten Betrags in die Steuererklärung ist ebenfalls kein Schreib- oder Rechenfehler, wenn genau dieser Betrag erklärt werden sollte.

Das Softwareprogramm hatte die hinterlegte Rechenlogik korrekt ausgeführt. Fehlerhaft war die vorgelagerte Ermittlung der abziehbaren Steuer durch die Auswahl des falschen Steuerschlüssels (Az. 5 K 137/25). Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Interne Kontrolle

Steuerschlüssel, Kontenlogik und Schnittstellen sollten nicht nur technisch, sondern auch fachlich geprüft werden. Ein falsches Mapping kann nach Eintritt der Bestandskraft nur schwer korrigierbar sein.

Abgrenzung Rechenfehler und Methodenfehler12
VerfahrensrechtLHS AUGUST 2026

08 – Zinsen

Aussetzungszinsen 2014 bis 2018: Vollziehung ausgesetzt

Das Finanzgericht Münster sieht ernstliche Zweifel am gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat.

Ein zusammen veranlagtes Ehepaar beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen festgesetzte Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018. Außerdem wandte es sich gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019.

Das Finanzgericht Münster setzte die Vollziehung der Aussetzungszinsen für 2014 bis 2018 vollständig aus (Az. 9 V 583/26). Es bestünden ernstliche Zweifel, ob der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % jährlich in diesem Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das den gleichen Zinssatz für Nachzahlungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, könnten auf Aussetzungszinsen übertragbar sein. Ob das Bundesverfassungsgericht auch hier eine Fortgeltung anordnen würde, müsse im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden.

Soweit sich der Antrag gegen Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 richtete, blieb er erfolglos. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der gesetzlichen Verzinsungsregelung bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet.

Abweichung von der BFH-Linie

Das Finanzgericht ließ die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu (Az. VIII B 59/26 (AdV)). Der Bundesfinanzhof hatte für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zum Zinssatz für Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat beschränkte Aussetzung gewährt. Für noch offene Aussetzungszinsen aus 2014 bis 2018 kann daher weitergehender vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen.

Vorläufiger Rechtsschutz bei Zinsbescheiden13
SonstigesLHS AUGUST 2026

09 – Politik und Planung

Programm für Aufschwung und Beschäftigung

Steuerentlastungen, Bürokratieabbau, Änderungen im Arbeitsrecht und neue Impulse für Unternehmen: Die Regierungskoalition hat ein Maßnahmenpaket mit 34 Vorhaben beschlossen. Viele angekündigte Änderungen könnten ab 2027 Auswirkungen auf Privatpersonen, Arbeitgeber und Unternehmen haben.

Zu den Vorhaben zählen Entlastungen bei der Einkommensteuer, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Änderungen bei Minijobs und Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie Maßnahmen zum Bürokratieabbau. Geplant sind außerdem Erleichterungen bei Befristungen, eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und Investitionen in Digitalisierung und Zukunftstechnologien.

Noch kein geltendes Recht

Es handelt sich überwiegend um politische Vorhaben, die erst im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden müssen.

10 – Vermögensübertragung

Ablösung eines Nießbrauchs

Zahlt der Eigentümer dem Nießbraucher – zum Beispiel dem Schenker – ein Entgelt für die Aufgabe des Nießbrauchs, liegt schenkungsteuerlich grundsätzlich keine freigebige Zuwendung, sondern ein entgeltlicher Vorgang vor.

Beim Eigentümer führen Ablösezahlungen regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten auf das Grundstück. Die Folgen beim Nießbraucher hängen vom Einzelfall ab. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24) kann die Ablöse zu steuerbaren Einkünften führen, wenn sie wirtschaftlich den Verzicht auf künftig erzielbare Einkünfte, etwa aus Vermietung und Verpachtung, abgilt.

In anderen Konstellationen kann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung vorliegen. Beim bloßen Erlöschen ohne Ablösezahlung gehört der frühere Kapitalwert grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten des Eigentümers.

Politische Vorhaben und Nießbrauch14
Termine Steuern und SozialversicherungLHS AUGUST 2026

11 – Fristenkalender

August und September 2026

Steuerart August 2026 September 2026
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.08.20261 10.09.20261
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.09.2026
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag entfällt 10.09.2026
Umsatzsteuer 10.08.20262 10.09.20263
Schonfrist – Überweisung4 13.08.2026 14.09.2026
Schonfrist – Scheck5 10.08.2026 10.09.2026
Gewerbesteuer 17.08.2026 entfällt
Grundsteuer 17.08.2026 entfällt
Schonfrist – Überweisung4 20.08.2026 entfällt
Schonfrist – Scheck5 17.08.2026 entfällt
Sozialversicherung6 27.08.2026 28.09.2026
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an das zuständige Finanzamt abzuführen.

1 Für den abgelaufenen Monat.

2 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4 Anmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats elektronisch abzugeben. Fällt der 10. auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag. Die Wertstellung muss am Fälligkeitstag erfolgen.

5 Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als erfolgt. Ein Lastschriftmandat ist regelmäßig vorzuziehen.

6 Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag fällig. Beitragsnachweise müssen spätestens zwei Arbeitstage vorher vorliegen: 25.08.2026 beziehungsweise 24.09.2026, jeweils 0 Uhr. Regionale Besonderheiten sind zu beachten.

Fristen ohne Gewähr – regionale Besonderheiten beachten15
Kontakt und RechtlichesLHS AUGUST 2026

Wir sind für Sie da

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Die Einordnung hängt häufig von Verträgen, Zahlungswegen, technischen Abläufen und dem konkreten Einzelfall ab.

LHS Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB

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Am Meerkamp 19 A
40667 Meerbusch-Büderich

02132 510 11-10
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www.lhs-steuerberatung.de

Informationsstand

August 2026

Die Inhalte bieten einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.

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Hinweis zur Fristentabelle

Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem Konto des Finanzamts erfolgt. Bei Lohn- und Gehaltsabrechnung durch externe Beauftragte sollten die Daten etwa zehn Tage vor Fälligkeit übermittelt werden.

LHS Limpach + Hill Steuerberater PartG mbB16