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Steuernews Juli 2026: Die wichtigsten Entscheidungen und Hinweise im Überblick

Monatsinformation Juli 2026

Steuernews Juli 2026: Die wichtigsten Entscheidungen und Hinweise im Überblick

Aktuelle Informationen zu Immobilienverkäufen, doppelter Haushaltsführung, Vermietung, Vorsteuer, Schenkungsteuer, Unternehmensgründungen, Steuerbescheiden, E-Auto-Förderung, Luftverkehrsteuer und wichtigen Terminen.

Für Privatpersonen

Zinslose Immobilienraten, Wohnmobil am Arbeitsort und Verluste aus Vermietung.

Für Unternehmen

Vorsteuer, Sonderprüfungen, digitale Nachweise und der Kombiantrag zur Gründung.

Im Blick behalten

E-Auto-Förderung, Luftverkehrsteuer und die Steuer- und Sozialversicherungstermine.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf lösen bei klarer Vertragsgestaltung keine steuerpflichtigen Kapitalerträge aus.
  • Wird ein Wohnmobil auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt, fehlt regelmäßig eine dauerhaft eingerichtete Zweitunterkunft am Arbeitsort.
  • Ab 2026 sind im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer digitale Nachweise verpflichtend.
  • Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß.
  • Mit „Schneller Gründen“ wird ein digitaler Kombiantrag für Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung erprobt.
  • Die Luftverkehrsteuer sinkt zum 01.07.2026; die Weitergabe der Entlastung an Fluggäste bleibt Sache der Unternehmen.

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

der Bundesfinanzhof hat seine langjährige Rechtsprechung zur Behandlung von Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen unter Vereinbarung zinslos gestundeter Ratenzahlungen geändert.

Weitere Schwerpunkte dieser Ausgabe sind die doppelte Haushaltsführung mit einem Wohnmobil, Werbungskosten bei vermieteten Immobilien, digitale Nachweise im Vorsteuer-Vergütungsverfahren und der Bewertungszinssatz für lebenslange Nutzungen und Leistungen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.

Mit freundlichen Grüßen
Dennis Limpach und Pascal Hill

Für Einkommensteuerpflichtige

Immobilien, Wohnmobil und Vermietung

Lösen zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf steuerpflichtige Kapitalerträge aus?

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 2021 ein bebautes Grundstück, welches sich seit über zehn Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie und sollte in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Kaufvertrag stand ausdrücklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen.

Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung keine Kapitalerträge. Das Finanzamt teilte die Raten dagegen rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und behandelte den angenommenen Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte bereits in erster Instanz Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf lösen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge aus, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt (Az. VIII R 30/24).

Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils für Unterkunft und Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer nahm 2022 eine neue Beschäftigung auf und übernachtete während der Arbeitswoche in seinem Wohnmobil auf einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Stellplatz am Arbeitsort. Das Wohnmobil verfügte über Schlaf-, Koch- und Sanitäreinrichtungen und wurde als Zweitunterkunft genutzt. An den Wochenenden fuhr der Arbeitnehmer jedoch regelmäßig mit demselben Wohnmobil zu seinem Familienwohnsitz zurück.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts (Az. 4 K 221/25). Zwar könne ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft am Beschäftigungsort und damit eine Zweitwohnung im Sinne der Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung sein. Im Streitfall fehlte jedoch die notwendige dauerhafte Trennung zwischen Haupt- und Zweitwohnung.

Da das Wohnmobil jedes Wochenende für die Heimfahrten genutzt wurde, stand am Beschäftigungsort keine ständig verfügbare und dauerhaft eingerichtete Unterkunft zur Verfügung. Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Anerkannt wurden lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach den allgemeinen Regeln.

Kein Werbungskostenabzug für im Immobilienkaufvertrag übernommene Renovierung und Mietzahlung

Die Eigentümer mehrerer vermieteter Grundstücke veräußerten im Jahr 2020 ein Vermietungsobjekt. Im notariellen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, die Wohnung nach dem Verkauf zu entrümpeln, zu renovieren und bis zum Einzug eines Nachmieters Miete an den Käufer zu zahlen. Die entstandenen Kosten machten sie als nachträgliche Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen stehen die Aufwendungen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie und nicht mit der früheren Vermietungstätigkeit (Az. 1 V 51/25). Sie beruhen ausschließlich auf den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag und dienten daher nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen.

Dass die Wohnung während der Vermietung reparaturbedürftig geworden war, begründe lediglich eine Mitveranlassung durch die frühere Vermietung. Dies reiche nicht aus, um den Werbungskostenabzug zu rechtfertigen.

Keine nachträgliche Berücksichtigung von Vermietungsverlusten nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Die Kläger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an. Das Landgericht erklärte ihn 2021 für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Eine Rückübertragung erfolgte wegen Vermögenslosigkeit der Verkäuferin nicht.

In ihren Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2021 hatten die Kläger keine Einkünfte aus diesem Grundstück erklärt. Erst 2023 beantragten sie, negative Vermietungseinkünfte nachträglich zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817/24 E). Für 2015 bis 2017 war Festsetzungsverjährung eingetreten. Ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lag nicht vor, da das Geschäft wirtschaftlich nicht tatsächlich rückabgewickelt worden war.

Für 2018 bis 2021 fehlte ebenfalls eine Änderungsvorschrift. Eine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lag nicht vor; jedenfalls traf die Kläger nach Auffassung des Gerichts ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseinkünfte trotz Kenntnis der Vermietung nicht angegeben hatten. Auch ein Vertrauensschutz aus den Schreiben des Finanzamts griff nicht.

Für Umsatzsteuerpflichtige

Vorsteuerabzug, Sonderprüfungen und digitale Nachweise

Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung

Mit Beschluss vom 29.04.2026 ließ der Bundesfinanzhof die Revision zur Klärung der Frage zu, ob dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer während einer Umbenennung in der Rechnung bereits seinen neuen, zukünftigen Namen und nicht den im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen Namen angegeben hat (Az. V B 118/25).

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen: 2025 Mehrergebnis von 1,69 Milliarden Euro

Laut den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder belief sich das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer auf rund 1,69 Milliarden Euro. Zusätzliche Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind darin nicht enthalten.

Insgesamt wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und betreffen Unternehmen aller Größenklassen. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Prüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jede eingesetzte Prüfkraft durchschnittlich 41 Sonderprüfungen sowie ein Mehrergebnis von rund einer Million Euro.

Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 01.01.2026: Digitale Nachweise

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026 festgelegt, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ab dem 01.01.2026 digitale Nachweise verpflichtend sind. Das bisherige Verfahren wird vom Papier- zum Digitalnachweis umgestellt und stärker an die Regelungen für EU-ansässige Unternehmer nach § 61 UStDV angeglichen.

Rechnungen und Einfuhrbelege sind grundsätzlich elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen. In Ausnahmefällen ist während einer Übergangsphase auch die Bereitstellung auf einem Speichermedium zulässig. Zusätzlich ist eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 UStAE n. F.).

Die Vorsteuerbeträge sind durch Hochladen der Rechnungen und Einfuhrbelege im Online-Portal des BZSt oder ausnahmsweise durch Vorlage auf einem Speichermedium nachzuweisen, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbelegs 250 Euro übersteigt (§ 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV).

  • Bis einschließlich 250 Euro entfällt die Nachweispflicht im Regelfall.
  • Das BZSt kann dennoch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original verlangen.
  • Der Nachweis der Unternehmereigenschaft nach § 61a Abs. 4 UStDV (Muster USt 1 TN) kann zusammen mit dem Antrag übermittelt werden.

Für Erbschaft- und Schenkungsteuerpflichtige

Bewertung lebenslanger Renten

Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung bestätigt

Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab und verwendete dabei den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage gegen diesen Zinssatz ab (Az. II R 35/23). Der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 0,5 % sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. § 14 BewG diene der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Der Gesetzgeber dürfe Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren. Der Zinssatz sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern; auch die spätere Zinswende rechtfertige eine pauschalierende Bewertung.

Für Gewerbesteuerpflichtige

Digitaler Kombiantrag für Gründungen

Projekt „Schneller Gründen“ gestartet

Mit dem Projekt „Schneller Gründen“ sollen Unternehmensgründungen in Deutschland einfacher, schneller und vollständig digital ermöglicht werden. Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erprobt erstmals einen medienbruchfreien digitalen Kombiantrag, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung in einem durchgängigen Prozess zusammenführt.

Acht Standorte nehmen an der ersten Pilotierungsphase teil:

  • Aachen
  • Dresden
  • Düsseldorf
  • Fulda
  • Goslar
  • Mannheim
  • München
  • Nordfriesland

In dieser Phase wird das neue Verfahren unter realen Bedingungen getestet und auf Basis praktischer Erfahrungen weiterentwickelt.

Verfahrensrecht

Neue Tatsachen und Steuerbescheide

Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheids wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen

Ein großer Teil der Änderungen von Steuerbescheiden beruht auf § 173 AO. Die Vorschrift ermöglicht dem Finanzamt eine Änderung, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel nachträglich auftauchen, die zuvor nicht bekannt waren und zu einer anderen Steuerfestsetzung führen können. Neue Rechtsauffassungen – etwa aufgrund eines Erlasses oder eines Gerichtsurteils – sind dagegen keine neuen Tatsachen.

Eine neue Tatsache kann sowohl zu einer höheren als auch zu einer niedrigeren Steuer führen. Bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen darf diesen jedoch kein grobes Verschulden an der nachträglichen Kenntnisnahme des Finanzamts treffen. Unkenntnis eines steuerlichen Laien kann im Einzelfall unschädlich sein. Wer jedoch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit mit komplexen Steuerfragen aufnimmt, muss sich informieren und bei Bedarf fachliche Hilfe beiziehen.

Eine Änderung zulasten des Steuerpflichtigen kann außerdem gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Finanzamt die später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufklärungspflicht bereits vor Erlass des ursprünglichen Bescheids gekannt hätte. Wurde beispielsweise eine Mitteilung eines anderen Finanzamts oder einer Bank nicht beachtet, kann eine Änderung nach § 173 AO ausgeschlossen sein.

Sonstiges

E-Auto-Förderung und Luftverkehrsteuer

Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

Einen Antrag können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland stellen, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht übersteigt. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.

Als Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Bescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum.

Die Steuerbescheide können zugleich die Anzahl der förderrelevanten Kinder nachweisen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.

Luftverkehrsteuer wird ab 01.07.2026 gesenkt

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 01.07.2026 wieder auf das Niveau vor dem 01.05.2024 zu senken. Die Entlastung je Fluggast beträgt je nach Strecke zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro.

  • Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro
  • Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro
  • Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro

Die Senkung kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Ob die Steuersenkung an die Fluggäste weitergegeben wird, entscheiden jedoch die Unternehmen.

Steuern und Sozialversicherung

Termine Juli/August 2026

Steuerart Juli 2026 August 2026
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.07.20261 10.08.20262
Umsatzsteuer 10.07.20263 10.08.20264
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 13.07.20265 13.08.2026
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck 10.07.20266 10.08.2026
Gewerbesteuer Entfällt 17.08.2026
Grundsteuer Entfällt 17.08.2026
Ende der Schonfrist für Gewerbe- und Grundsteuer bei Zahlung durch Überweisung Entfällt 20.08.20265
Ende der Schonfrist für Gewerbe- und Grundsteuer bei Zahlung durch Scheck Entfällt 17.08.20266
Sozialversicherung 29.07.20267 27.08.2026
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
  1. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  2. Für den abgelaufenen Monat.
  3. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  4. Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
  5. Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats elektronisch abzugeben. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Die Wertstellung muss am Fälligkeitstag erfolgen.
  6. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als erfolgt. Stattdessen empfiehlt sich eine Einzugsermächtigung.
  7. Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit – am 27.07.2026 bzw. 25.08.2026, jeweils 0 Uhr – vorliegen. Regionale Besonderheiten sind gegebenenfalls zu beachten.

Haben Sie Fragen zu den Themen dieser Ausgabe?

Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung und bei der praktischen Umsetzung. Telefon: 02132 510 11-10.

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